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Verbot heidnischer Trauergebräuche und unreiner Speise.
1 Ihr seid Kinder Jahwes, eures Gottes; ihr dürft euch daher nicht wegen eines Toten Hauteinritzungen machen, noch euch vorn am Kopf eine Glatze scheren. 2 Denn du bist ein Jahwe, deinem Gotte, geheiligtes Volk, und dich hat Jahwe von allen Völkern, die auf Erden sind, erwählt, daß du ihm als Eigentumsvolk angehören sollst. 3 Du sollst nichts Abscheuliches essen! 4 Dies sind die Tiere, die ihr essen dürft: Ochse, Schaf und Ziege, 5 Hirsch, Gazelle und Damhirsch, Steinbock, Antilope, Teo und Demer. 6 Alle Vierfüßler, die gespaltene Klauen - und zwar beide Klauen ganz durchgespalten - haben und die zugleich wiederkäuen unter den Vierfüßlern, die dürft ihr essen. 7 Nur die folgenden dürft ihr von den Wiederkäuern und von denen, die ganz durchgespaltene Klauen haben, nicht essen: das Kamel, den Hasen und den Klippdachs; denn sie sind zwar Wiederkäuer, haben aber keine durchgespaltenen Klauen, - als unrein haben sie euch zu gelten; 8 ferner das Schwein, denn es hat zwar durchgespaltene Klauen, ist aber kein Wiederkäuer, - als unrein hat es euch zu gelten. Ihr dürft weder ihr Fleisch genießen, noch dürft ihr ihr Aas berühren. 9 Von allen im Wasser lebenden Tieren dürft ihr folgende essen: Alle, welche Flossen und Schuppen haben, dürft ihr essen; 10 dagegen dürft ihr keine von denen essen, die keine Flossen und Schuppen haben, - als unrein sollen sie euch gelten. 11 Alle reinen Vögel dürft ihr essen; 12 die folgenden aber dürft ihr nicht essen: den Adler, den Bartgeier, den Geier, 13 die Weihe und das Geschlecht der Falken, 14 das ganze Geschlecht der Raben, 15 den Strauß, die Schwalbe, die Möwe und das Geschlecht der Habichte, 16 das Käuzchen, den Uhu, die Eule, 17 den Pelekan, den Erdgeier, den Sturzpelekan, 18 den Storch, das Geschlecht der Regenpfeifer, den Wiedehopf und die Fledermaus. 19 Alle geflügelten kleinen Tiere sollen euch als unrein gelten; sie dürfen nicht gegessen werden. 20 Alles reine Geflügel dürft ihr essen. 21 Ihr dürft keinerlei Aas essen. Dem Fremden, der sich an deinem Wohnort aufhält, magst du es geben, daß er es esse, oder du magst es einem Ausländer verkaufen; denn du bist ein Jahwe, deinem Gotte, geheiligtes Volk. Nicht darfst du ein Böckchen in der Milch seiner Mutter kochen.
Bestimmungen in betreff des Zehnten und des Erlaßjahrs.
22 Von allem Ertrag deiner Aussaat, von allem, was auf dem Felde wächst, sollst du Jahr für Jahr gewissenhaft den Zehnten nehmen 23 und vor Jahwe, deinem Gott, an der Stätte, die er erwählt, um seinen Namen daselbst wohnen zu lassen, den Zehnten deines Getreides, Mostes und Öls und die Erstgeburten deiner Rinder und Schafe verzehren, damit du Jahwe, deinen Gott, allezeit fürchten lernst. 24 Und wenn dir der Weg zu lang sein sollte, wenn du es nicht hinschaffen kannst, weil die Stätte, die Jahwe, dein Gott, zur Wohnung seines Namens erwählt hat, zu weit von dir entfernt ist, wenn Jahwe, dein Gott, dich gesegnet hat, 25 so mache es zu Geld, nimm das Geld wohlverwahrt mit dir, begieb dich nach der Stätte, die Jahwe, dein Gott, erwählt hat, 26 und kaufe für das Geld, was du irgend begehrst, Rinder und Schafe, Wein und starkes Getränk und alles, wonach du Verlangen hast, und iß daselbst vor Jahwe, deinem Gott, und sei fröhlich samt deiner Familie. 27 Dabei sollst du den Leviten, der sich an deinem Wohnort aufhält, nicht vergessen; denn er hat keinen Landanteil noch Erbbesitz bei dir. 28 Am Ende von drei Jahren sollst du den gesamten Zehnten von deinem Ertrag in jenem dritten Jahre herausgeben und in deinem Wohnorte niederlegen, 29 damit die Leviten, die ja keinen Landanteil noch Erbbesitz bei dir haben, die Fremdlinge, die Waisen und Witwen, die an deinem Wohnorte leben, kommen und sich satt essen, auf daß dich Jahwe, dein Gott, bei allem Thun segne, das deine Hand verrichtet.