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Bestimmungen in betreff des vorsätzlichen Totschlags und des Mordes.
1 Wenn Jahwe, dein Gott, die Völker ausrottet, deren Land dir Jahwe, dein Gott, verleiht, und du sie vertrieben und in ihren Städten und Häusern Wohnung genommen hast, 2 sollst du dir in deinem Lande, das dir Jahwe, dein Gott, zum Besitze giebt, drei Städte aussondern. 3 Du hast dir den Weg dahin in stand zu setzen und das Gebiet deines Landes, das dich Jahwe, dein Gott, wird einnehmen lassen, in drei Kreise einzuteilen; und dies soll geschehen, damit jeder Totschläger sich dorthin flüchten könne. 4 Und zwar hat es folgende Bewandtnis mit dem Totschläger, der sich dorthin flüchten kann, um am Leben zu bleiben: Wer einen andern unversehens und ohne daß er ihm von früher her feind war, tötet, 5 zum Beispiel, wenn einer mit seinem Nächsten in den Wald geht, um Holz zu fällen, und es holt seine Hand mit der Axt aus, um einen Baum zu fällen, und das Eisen fährt vom Stiel ab und trifft seinen Nächsten so, daß er stirbt, ein solcher mag sich in eine dieser Städte flüchten, um am Leben zu bleiben, 6 damit nicht der Bluträcher, wenn er erhitzten Gemütes ist, dem Totschläger nachsetze und ihn, weil der Weg weit ist, einhole und totschlage, obschon er keineswegs des Todes schuldig ist, da er ihm nicht von früher her feind war. 7 Deshalb gebe ich dir diesen Befehl: Du sollst dir drei Städte aussondern. 8 Und wenn Jahwe, dein Gott, dein Gebiet so erweitert, wie er deinen Vätern geschworen hat, und dir das ganze Land giebt, dessen Verleihung er deinen Vätern verheißen hat, 9 sofern du dir die Befolgung aller dieser Gebote, die ich dir heute gebe, angelegen sein lässest, indem du allezeit Jahwe, deinen Gott, liebst und in seinen Wegen wandelst, so sollst du zu diesen dreien noch drei Städte hinzufügen, 10 damit in deinem Lande, das dir Jahwe, dein Gott, zum Eigentume giebt, nicht das Blut eines Unschuldigen vergossen werde, und du so mit Blutschuld beladen werdest. 11 Wenn aber ein solcher in eine dieser Städte fliehen sollte, der aus Haß gegen seinen Nächsten diesem aufgelauert, ihn überfallen und ihn derart geschlagen hat, daß er starb, 12 so sollen die Vorgesetzten seiner Stadt ihn von dort holen lassen und an den Bluträcher ausliefern, daß er sterbe. 13 Du sollst nicht mitleidig auf ihn blicken, sondern sollst das Blut des Unschuldigen aus Israel hinwegtilgen, damit es dir wohl gehe.
Grenzverrückung und falsches Zeugnis.
14 Verrücke nicht die Grenze deines Nachbarn, welche die Vorfahren gezogen haben, bei deinem Besitztume, das du in dem Lande, welches dir Jahwe, dein Gott, zum Eigentume giebt, bekommen wirst. 15 Ein einziger Zeuge soll gegen niemanden aufkommen, wenn es sich um irgend ein Verbrechen oder Vergehen - irgend eine Verfehlung, die einer begehen kann, - handelt; erst auf die Aussage von zwei oder von drei Zeugen hin soll eine Sache Giltigkeit haben. 16 Wenn gegen irgend wen ein frevelhafter Zeuge auftritt, um ihn einer Übertretung anzuklagen, 17 so sollen sich die beiden Männer, die den Streit haben, vor Jahwe stellen, vor die Priester und die Richter, die zu jener Zeit vorhanden sein werden, 18 und die Richter sollen sorgfältig untersuchen, und stellt es sich heraus, daß der Zeuge ein lügenhafter Zeuge war, daß er Lügen gegen seinen Volksgenossen ausgesagt hat, 19 so sollt ihr über ihn als Strafe verhängen, was er über seinen Volksgenossen zu bringen gedachte, und sollst so das Böse aus deiner Mitte hinwegtilgen. 20 Und die Übrigen werden es vernehmen und sich fürchten und nicht wieder solcherlei Böses in deiner Mitte verüben. 21 Dein Auge soll kein Erbarmen kennen: Leben um Leben, Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß!