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Weitere Bestimmungen in betreff der Sündopfer und Heilsopfer. Verbot des Fettgenusses.
1 Und dies sind die Bestimmungen in betreff des Schuldopfers; hochheilig ist es. 2 Da, wo man das Brandopfer schlachtet, soll man auch das Schuldopfer schlachten, und das Blut desselben soll man ringsum an den Altar sprengen. 3 Das gesamte Fett aber soll man von ihm darbringen: Den Fettschwanz und das Fett, welches die Eingeweide bedeckt, 4 die beiden Nieren samt dem Fett an ihnen, an den Lendenmuskeln, sowie das Anhängsel an der Leber; bei den Nieren soll er es wegnehmen. 5 Und der Priester soll es auf dem Altar in Rauch aufgehn lassen als ein Jahwe dargebrachtes Feueropfer; ein Schuldopfer ist es. 6 Alles, was männlich ist unter den Priestern, soll es essen; an heiliger Stätte muß es gegessen werden - hochheilig ist es. 7 Wie vom Sündopfer, so gilt ganz gleich auch vom Schuldopfer: Dem Priester, der die Sühnegebräuche damit vollzieht, dem soll es gehören! 8 Und dem Priester, der das Brandopfer jemandes darbringt, demselben soll das Fell des Brandopfers, welches er dargebracht hat, gehören. 9 Ebenso sollen alle Speisopfer, die im Ofen gebacken, sowie alle, die in der Pfanne und auf der Platte bereitet sind, dem Priester gehören, der sie darbringt. 10 Alle Speisopfer, die mit Öl angemachten, wie die trockenen, sollen allen Söhnen Aarons gehören, einem wie dem anderen. 11 Und dies sind die Bestimmungen in betreff der Heilsopfer, die man Jahwe darbringt: 12 Wenn es einer als Danksagung darbringt, so soll er zu dem Dankopfer ungesäuerte, mit ÖI angemachte Kuchen und ungesäuerte Fladen, die mit Öl bestrichen sind, und eingerührtes Feinmehl - mit Öl angemachte Kuchen darbringen. 13 Nebst Kuchen von gesäuertem Brote soll er seine Opfergabe darbringen, außer dem Opfertier, in welchem sein Heils-Dankopfer besteht. 14 Und zwar soll er davon je ein Stück von jeder Art Opfergabe als Hebeopfer für Jahwe darbringen; dem Priester, der das Blut des Heilsopfers sprengt, soll es gehören. 15 Das Fleisch des Heils-Dankopfers aber muß an demselben Tage gegessen werden, an welchem das Opfer gebracht wird; man darf nichts davon übrig lassen bis zum Morgen. 16 Beruht aber das Opfer, das er darbringt, auf einem Gelübde oder ist es eine freiwillige Leistung, so soll es an demselben Tage gegessen werden, an welchem das Opfer dargebracht wird; doch mag, was davon übrig geblieben ist, am folgenden Tage gegessen werden. 17 Was aber am dritten Tage vom Opferfleisch übrig ist, muß verbrannt werden. 18 Sollte aber auch am dritten Tage noch von dem Heilsopfer-Fleische gegessen werden, so wird dies den, der es dargebracht hat, nicht wohlgefällig machen; es wird ihm nicht angerechnet werden, sondern als Verdorbenes gelten, und derjenige, der davon ißt, wird Verschuldung auf sich laden. 19 Auch solches Fleisch, welches mit irgend etwas Unreinem in Berührung gekommen ist, darf nicht gegessen werden, sondern ist zu verbrennen. Was aber das Fleisch überhaupt anlangt, so darf jeder, der rein ist, Fleisch essen. 20 Derjenige aber, der Fleisch von dem Jahwe dargebrachten Heilsopfer ißt, während er mit Unreinigkeit behaftet ist, ein solcher soll hinweggetilgt werden aus seinen Volksgenossen. 21 Und wenn jemand mit irgend etwas Unreinem in Berührung gekommen ist, sei es nun mit der Unreinigkeit an einem Menschen oder mit einem unreinen Vieh oder irgend einem unreinen Greuel, und ißt von dem Fleische des Jahwe dargebrachten Heilsopfers, ein solcher soll hinweggetilgt werden aus seinen Volksgenossen. 22 Und Jahwe redete mit Mose also: 23 Sprich zu den Israeliten und gebiete ihnen: Ihr dürft keinerlei Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen essen. 24 Das Fett von gefallenen und das Fett von zerrissenen Tieren kann zu allerlei Zwecken verwendet werden, aber essen dürft ihr es nicht. 25 Denn jeder, der Fett von Tierarten genießt, wie man sie Jahwe als Feueropfer darbringt, - hinwegzutilgen ist ein solcher, der es genießt, aus seinen Volksgenossen! 26 Ebenso dürft ihr auch kein Blut genießen in allen euren Wohnsitzen, weder von Vögeln noch von vierfüßigen Tieren. 27 Jeder, der irgend Blut äße, der soll hinweggetilgt werden aus seinen Volksgenossen! 28 Und Jahwe redete mit Mose also: 29 Sprich zu den Israeliten und gebiete ihnen: Wer Jahwe sein Heilsopfer darbringt, der bringe Jahwe von seinem Heilsopfer den Opferanteil, den er ihm schuldet. 30 Er selbst bringe die Stücke, die Jahwe als Feueropfer gehören: Das Fett nebst der Brust soll er herzubringen; die Brust, damit sie als Webe vor Jahwe gewebt werde. 31 Und der Priester soll das Fett auf dem Altar in Rauch aufgehn lassen, die Brust aber soll Aaron und seinen Söhnen gehören. 32 Auch die rechte Keule sollt ihr von euren Heilsopfern dem Priester als Hebe geben. 33 Derjenige von den Söhnen Aarons, der das Blut und das Fett des Heilsopfers darbringt, dem soll die rechte Keule als Anteil zufallen. 34 Denn die Webe-Brust und die Hebe-Keule nehme ich von den Heilsopfern der Israeliten in Anspruch und gebe sie Aaron, dem Priester, und seinen Söhnen als eine Gebühr, die allezeit von den Israeliten zu entrichten ist. 35 Dies ist der Anteil Aarons und seiner Söhne an den Feueropfern Jahwes, an dem Tag, an welchem er sie herzutreten ließ, Jahwe Priesterdienst zu thun, 36 den ihnen Jahwe an dem Tag, an welchem er sie salbte, als eine Gabe seitens der Israeliten überwies, als eine Gebühr, die diesen alle Zeit obliegen sollte von Geschlecht zu Geschlecht. 37 Dies sind die Bestimmungen in betreff des Brandopfers, des Speisopfers, des Sündopfers, des Schuldopfers, des Einsetzungs-Opfers und des Heilsopfers, 38 welche Jahwe Mose anbefahl auf dem Berge Sinai, als er die Israeliten anwies, Jahwe ihre Opfergaben darzubringen, in der Steppe am Sinai.