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Opfergesetze. (Fortsetzung)
1 Im siebenten Monat aber, am ersten des Monats, sollt ihr Festversammlung am Heiligtum abhalten; da dürft ihr keinerlei Werktagsarbeit verrichten: als Tag des Lärmblasens soll er euch gelten. 2 Da sollt ihr als Brandopfer zum lieblichen Geruch für Jahwe herrichten: einen jungen Stier, einen Widder und sieben fehllose, einjährige Lämmer. 3 Dazu als Speisopfer mit Öl angemachtes Feinmehl; drei Zehntel zu dem Farren, zwei Zehntel zu dem Widder 4 und je ein Zehntel zu jedem der sieben Lämmer. 5 Ferner einen Ziegenbock als Sündopfer, um euch Sühne zu schaffen, - 6 außer dem Neumond-Brandopfer und dem zugehörigen Speisopfer, sowie außer dem regelmäßigen Brandopfer und dem zugehörigen Speisopfer und den Trankopfern, die ihnen beizugeben sind, wie es sich gebührt - zum lieblichen Geruch, als ein Jahwe dargebrachtes Feueropfer. 7 Und am zehnten Tage desselben siebenten Monats sollt ihr Festversammlung am Heiligtum abhalten und euch kasteien; da dürft ihr keinerlei Arbeit verrichten. 8 An Brandopfern habt ihr Jahwe darzubringen, als lieblichen Geruch: einen jungen Stier, einen Widder und sieben einjährige Lämmer; fehllos sollt ihr sie liefern. 9 Dazu als Speisopfer mit Öl angemachtes Feinmehl; drei Zehntel zu dem Farren, zwei Zehntel zu dem Widder, 10 je ein Zehntel zu jedem der sieben Lämmer. 11 Ferner einen Ziegenbock als Sündopfer, außer dem Sündopfer zur Entsündigung und dem regelmäßigen Brandopfer nebst dem zugehörigen Speisopfer und den zugehörigen Trankopfern. 12 Und am fünfzehnten Tage der siebenten Monats sollt ihr Festversammlung am Heiligtum abhalten; da dürft ihr keinerlei Werktagsarbeit verrichten, sondern sollt Jahwe ein Fest feiern sieben Tage lang. 13 Und an Brandopfern, als Feueropfer zu lieblichem Geruch für Jahwe, habt ihr darzubringen: dreizehn junge Stiere, zwei Widder und vierzehn einjährige Lämmer; fehllos müssen sie sein. 14 Dazu als Speisopfer mit Öl angemachtes Feinmehl; drei Zehntel zu jedem der dreizehn Farren, zwei Zehntel zu jedem der beiden Widder 15 und je ein Zehntel zu jedem der vierzehn Lämmer. 16 Ferner einen Ziegenbock als Sündopfer, außer dem regelmäßigen Brandopfer nebst dem zugehörigen Speisopfer und Trankopfer. 17 Und am zweiten Tage: zwölf junge Stiere, zwei Widder und vierzehn fehllose einjährige Lämmer 18 nebst den zugehörigen Speisopfern und Trankopfern zu den Farren, den Widdern und den Lämmern, entsprechend ihrer Anzahl, wie es sich gebührt. 19 Ferner einen Ziegenbock als Sündopfer, außer dem regelmäßigen Brandopfer nebst dem zugehörigen Speisopfer und den zugehörigen Trankopfern. 20 Am dritten Tage: elf Farren, zwei Widder und vierzehn fehllose, einjährige Lämmer 21 nebst den zugehörigen Speisopfern und Trankopfern zu den Farren, den Widdern und den Lämmern, entsprechend ihrer Anzahl, wie es sich gebührt. 22 Ferner einen Bock zum Sündopfer, außer dem regelmäßigen Brandopfer nebst dem zugehörigen Speisopfer und Trankopfer. 23 Am vierten Tage: Zehn Farren, zwei Widder und vierzehn fehllose, einjährige Lämmer 24 nebst den zugehörigen Speisopfern und Trankopfern zu den Farren, den Widdern und den Lämmern, entsprechend ihrer Anzahl, wie es sich gebührt. 25 Ferner einen Ziegenbock als Sündopfer, außer dem regelmäßigen Brandopfer nebst dem zugehörigen Speisopfer und Trankopfer. 26 Am fünften Tage neun Farren, zwei Widder und vierzehn fehllose einjährige Lämmer 27 nebst den zugehörigen Speisopfern und Trankopfern zu den Farren, den Widdern und den Lämmern, entsprechend ihrer Anzahl, wie es sich gebührt. 28 Ferner einen Bock zum Sündopfer, außer dem regelmäßigen Brandopfer nebst dem zugehörigen Speisopfer und Trankopfer. 29 Am sechsten Tage: acht Farren, zwei Widder und vierzehn fehllose einjährige Lämmer 30 nebst den zugehörigen Speisopfern und Trankopfern zu den Farren, den Widdern und den Lämmern, entsprechend ihrer Anzahl, wie es sich gebührt. 31 Ferner einen Bock zum Sündopfer, außer dem regelmäßigen Brandopfer nebst dem zugehörigen Speisopfer und den zugehörigen Trankopfern. 32 Am siebenten Tage: sieben Farren, zwei Widder und vierzehn fehllose einjährige Lämmer 33 nebst den zugehörigen Speisopfern und Trankopfern zu den Farren, den Widdern und den Lämmern, entsprechend ihrer Anzahl, wie es sich gebührt. 34 Ferner einen Bock zum Sündopfer, außer dem regelmäßigen Brandopfer nebst dem zugehörigen Speisopfer und Trankopfer. 35 Am achten Tage sollt ihr Festversammlung abhalten; da dürft ihr keinerlei Werktagsarbeit verrichten. 36 Und an Brandopfern, als Feueropfer lieblichen Geruchs für Jahwe, habt ihr darzubringen einen Farren, einen Widder und sieben fehllose, einjährige Lämmer 37 nebst den zugehörigen Speisopfern und Trankopfern zu dem Farren, dem Widder und den Lämmern, entsprechend ihrer Anzahl, wie es sich gebührt. 38 Ferner einen Bock zum Sündopfer, außer dem regelmäßigen Brandopfer nebst dem zugehörigen Speisopfer und Trankopfer. 39 Diese Opfer habt ihr Jahwe herzurichten an euren Festen, außer dem, was ihr an Brandopfern, Speisopfern, Trankopfern und Heilsopfern infolge von Gelübden oder als freiwillige Spende darbringen werdet.