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Verordnungen betreffend Ehescheidung, Neuvermählte, Pfändung, Menschenraub, Aussatz, Tagelöhner, Fremde, Arme, Witwen und Waisen.
1 Wenn jemand ein Weib heimführt und sie ehelicht, sie aber dann sein Wohlgefallen nicht erlangt, weil er etwas Widerwärtiges an ihr entdeckt, und er ihr einen Scheidebrief schreibt und einhändigt und sie aus seinem Hause entläßt, - 2 wenn sie sodann, nachdem sie aus seinem Hause weggezogen ist, weiterhin eines andern Mannes Weib geworden ist, 3 dieser zweite Mann aber, weil er ihr gleichfalls abgeneigt wurde, ihr auch einen Scheidebrief geschrieben und eingehändigt und sie aus seinem Hause entlassen hat -, oder wenn der zweite Mann, der sie als sein Weib heimgeführt hat, gestorben ist: 4 so kann ihr erster Mann, der sie entlassen hat, sie nicht wiederum heimführen, um sie zum Weibe zu haben, nachdem sie sich hat verunreinigen lassen; denn solches gilt vor Jahwe als ein Greuel, und du sollst das Land, das dir Jahwe, dein Gott, zum Eigentume giebt, nicht mit Sünden beflecken. 5 Wenn einer neuvermählt ist, so braucht er nicht mit dem Heer auszuziehen, und man soll ihm keinerlei Leistung auferlegen; er soll ein Jahr lang frei sein für sein Haus, damit er das Weib, das er heimgeführt hat, erfreue. 6 Man soll nicht die Handmühle oder auch bloß den oberen MühIstein als Pfand nehmen, denn das hieße, das Leben selbst zum Pfande nehmen. 7 Wenn einer dabei ertappt wird, daß er einen seiner Volksgenossen, einen Israeliten, raubt und ihn gewaltthätig behandelt oder ihn verkauft, so soll ein solcher Menschendieb sterben. Du sollst das Böse aus deiner Mitte hinwegtilgen. 8 Sei auf der Hut vor der Plage des Aussatzes, indem du genau alle die Weisungen beobachtest und befolgst, die euch die levitischen Priester erteilen; nach den Vorschriften, die ich ihnen gegeben habe, sollt ihr sorgfältig verfahren. 9 Bedenke, was Jahwe, dein Gott, unterwegs, als ihr aus Ägypten wegzogt, Mirjam widerfahren ließ! 10 Wenn du deinem Nächsten irgend welches Darlehn gewährst, so darfst du nicht in sein Haus hineingehen, um ein Pfand von ihm zu erheben; 11 draußen sollst du stehen bleiben, und der, dem du leihst, soll das Pfand zu dir hinausbringen. 12 Und wenn er ein armer Mann ist, sollst du dich nicht mit seinem Pfande schlafen legen. 13 Vielmehr sollst du ihm das Pfand bei Sonnenuntergang zurückgeben, damit er sich in seinem Mantel schlafen lege und dich segne; so wirst du vor Jahwe, deinem Gotte, rechtschaffen dastehen. 14 Einen armen und bedürftigen Tagelöhner sollst du nicht bedrücken, mag er nun zu deinen Volksgenossen oder zu den Fremdlingen gehören, die sich in deinem Land in deinen Ortschaften bei dir aufhalten. 15 Je am gleichen Tage sollst du ihm seinen Lohn auszahlen, ehe noch die Sonne untergeht, denn er ist arm und verlangt sehnsüchtig darnach; sonst ruft er Jahwe wider dich an, und du bist einer Verfehlung schuldig. 16 Es sollen nicht Väter um der Kinder willen, noch Kinder um der Väter willen mit dem Tode bestraft werden; ein jeder soll nur wegen seines eigenen Vergehens getötet werden dürfen. 17 Du sollst nicht das Recht eines Fremdlings oder einer Waise beugen und nicht das Kleid einer Witwe als Pfand nehmen. 18 Gedenke daran, daß du in Ägypten Sklave warst, und daß dich Jahwe, dein Gott, von dort befreite; darum gebiete ich dir, so zu handeln. 19 Wenn du auf deinem Felde deine Ernte hältst und eine Garbe auf dem Felde vergissest, so sollst du nicht umkehren, um sie zu holen; den Fremdlingen, Waisen und Witwen soll sie zufallen, auf daß dich Jahwe, dein Gott, bei allem Thun deiner Hände segne. 20 Wenn du deine Ölbäume abklopfst, sollst du nicht hinterher noch die Zweige absuchen; es soll, was noch daran ist, den Fremdlingen, Waisen und Witwen zufallen. 21 Wenn du deinen Weinberg aberntest, sollst du nicht hinterher noch Nachlese halten; es soll, was zurückbleibt, den Fremdlingen, Waisen und Witwen zufaIlen. 22 Gedenke daran, daß du in Ägypten Sklave warst; darum gebiete ich dir, so zu handeln.